Version vom November 2024
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Kostenvoranschläge, Angebote, Bestellungen, Rechnungen und Gutschriften zwischen LABOREX RAIL BV, eingetragen in der Crossroads Bank of Enterprises unter der Unternehmensnummer 0404.266.603 und mit Sitz in der Industriezone ENA 23 Zone 3 / 3620, Hagelberg 15, 2250 Olen, Belgien (im Folgenden als „LABOREX RAIL“ bezeichnet) oder deren verbundene Unternehmen im Sinne von Artikel 1:20 des Gesetzes über Gesellschaften und Vereinigungen sowie jeder natürlichen oder juristischen Person (im Folgenden als „Kunde“ bezeichnet), es sei denn, es wird ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind integraler Bestandteil des Vertrags zwischen den Parteien. Durch die Annahme eines Angebots oder die Erteilung eines Auftrags an LABOREX RAIL bestätigt der Kunde, dass er diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelesen und akzeptiert hat, und verzichtet auf die Geltung seiner eigenen Geschäftsbedingungen, unabhängig von deren Bezeichnung. LABOREX RAIL behält sich das Recht vor, seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach vorheriger Benachrichtigung des Auftraggebers zu ändern.
2.1. Alle Angebote und Kostenvoranschläge von LABOREX RAIL, gleich in welcher Form, sind unverbindlich, sofern im Angebot keine Annahmefrist angegeben ist. Ein Vertrag kommt erst durch eine schriftliche (Auftrags-)Bestätigung von LABOREX RAIL oder durch die tatsächliche Erbringung der Leistung durch LABOREX RAIL zustande.
2.2. Umfasst der Auftrag des Kunden maßgeschneiderte Anlagen, muss der Kunde LABOREX RAIL alle erforderlichen Produktangaben und Spezifikationen zur Verfügung stellen (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Abmessungen, Materialauswahl, mechanische Bauteile, Funktionalität usw.). LABOREX RAIL erstellt daraufhin eine Fertigungszeichnung für diese maßgeschneiderten Anlagen und legt diese dem Kunden zur Genehmigung vor. Der Auftraggeber trägt die alleinige Verantwortung für die Richtigkeit dieser Spezifikationen, auf deren Grundlage LABOREX RAIL die maßgeschneiderten Anlagen gemäß den vom Auftraggeber bereitgestellten Spezifikationen und der genehmigten Zeichnung fertigen und liefern wird.
2.3. Offensichtliche Druckfehler oder Irrtümer in den Angeboten und Kostenvoranschlägen von LABOREX RAIL befreien das Unternehmen von seiner Leistungspflicht sowie von jeglicher Haftung für Schäden, die sich aus diesen Fehlern ergeben, auch nach Abschluss des Vertrags.
2.4. LABOREX RAIL behält sich das Recht vor, die Ausführung eines Auftrags auszusetzen, wenn das Konto des Kunden bei LABOREX RAIL einen negativen Saldo aufweist oder wenn der Kunde Anzeichen finanzieller Zahlungsunfähigkeit oder mangelnder Zahlungsfähigkeit zeigt.
2.5. LABOREX RAIL behält sich das Recht vor, die Zusammensetzung der von ihr verwendeten und verkauften Materialien und Maschinen sowie die Herstellungs- oder Montageverfahren zu ändern, sofern diese Änderungen die Qualität und die technische Leistungsfähigkeit der bestellten Produkte nicht wesentlich beeinträchtigen.
3.1. Sämtliche Ausführungs- und Fertigungsunterlagen sowie technische Datenblätter, die von LABOREX RAIL zur Erfüllung des Auftrags des Auftraggebers erstellt wurden, bleiben das ausschließliche Eigentum von LABOREX RAIL. Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, diese Unterlagen zu vervielfältigen, an Dritte weiterzugeben oder anderweitig zu nutzen. Im Falle von Verletzungen der geistigen Eigentumsrechte an den von LABOREX RAIL erstellten Unterlagen hat LABOREX RAIL einen gesetzlichen Anspruch auf eine pauschale Entschädigung in Höhe von 50 % des Auftragswerts, zusätzlich zur vollständigen Bezahlung der Zeichnungsleistungen, unbeschadet des Rechts von LABOREX RAIL, einen höheren Schadenersatz geltend zu machen, sofern ein größerer Schaden nachgewiesen werden kann.
3.2. Der Auftraggeber stellt LABOREX RAIL von jeglichen Verletzungen seiner geistigen Eigentumsrechte frei, die von Dritten begangen und durch Handlungen des Auftraggebers verursacht wurden. Der Auftraggeber stellt LABOREX RAIL zudem in vollem Umfang von jeglichen Verletzungen geistiger Eigentumsrechte Dritter frei, die sich aus der Herstellung von vom Auftraggeber in Auftrag gegebenen Sonderanfertigungen ergeben.
4.1. Sofern nicht anders angegeben, sind alle Preise in Euro angegeben und verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer sowie etwaiger weiterer anfallender Steuern und Abgaben. Sofern in dem Angebot und/oder der Auftragsbestätigung von LABOREX RAIL nicht ausdrücklich schriftlich anders angegeben, sind in den angebotenen Preisen unter anderem (soweit zutreffend) folgende Kosten nicht enthalten: Transportkosten (sofern zutreffend), Versicherungskosten, Verpackungskosten, Installations- und Montagekosten, technischer Support, Reisekosten und/oder Kundendienst.
4.2. LABOREX RAIL behält sich das Recht vor, dem Kunden jederzeit technische Unterstützung nach dem Kauf in Rechnung zu stellen. Dies umfasst unter anderem Beratung zu den Produkten, deren Konfiguration, Installation, Fehlerbehebung bei der Software usw. (einschließlich technischer Unterstützung und/oder Fernwartung nach dem Kauf, insbesondere im Hinblick auf die Produktwartung). Die Gebühren für diesen Support werden auf der Grundlage des zu diesem Zeitpunkt geltenden Indexprozentsatzes berechnet.
4.3. Etwaige besondere Zusatzkosten für Produkte, die von LABOREX RAIL an den Kunden zu liefern sind, oder sonstige staatlich auferlegte Abgaben sind nicht im Preis enthalten und gehen ausschließlich zu Lasten des Kunden.
4.4. Die in der (Auftrags-)Bestätigung von LABOREX RAIL ausgewiesenen Beträge basieren auf den zum Zeitpunkt der (Auftrags-)Bestätigung geltenden Preisen, Wechselkursen, Löhnen, Steuern und sonstigen für das Preisniveau maßgeblichen Faktoren. Sollte sich nach der Auftragsbestätigung eine Änderung bei den Kosten eines der zuvor genannten objektiven Faktoren ergeben, ist LABOREX RAIL berechtigt, den vereinbarten Preis entsprechend anzupassen. LABOREX RAIL wird den Auftraggeber unverzüglich über diese Änderung informieren. Wird im Rahmen dieser Bestimmung eine Preiserhöhung vorgenommen und übersteigt diese 10 % des vereinbarten Gesamtbetrags, ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag innerhalb von 48 Stunden, nachdem er von dieser Preiserhöhung Kenntnis erlangt hat oder vernünftigerweise hätte erlangen müssen, ohne Kosten zu kündigen.
4.5. Liegt der Preis für eine Bestellung unter dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Tarif, werden die zu diesem Zeitpunkt geltenden Verwaltungskosten ohne Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt.
5.1. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind alle von LABOREX RAIL ausgestellten Rechnungen innerhalb von acht Kalendertagen nach Rechnungsdatum am Firmensitz von LABOREX RAIL zu begleichen. Der Kunde ist unter keinen Umständen berechtigt, etwaige Ansprüche gegen LABOREX RAIL mit den von LABOREX RAIL in Rechnung gestellten Beträgen aufzurechnen. Darüber hinaus gewährt eine vorzeitige Zahlung dem Kunden keinen Anspruch auf einen Skonto.
5.2. LABOREX RAIL behält sich das Recht vor, die gesamte Lieferung zu liefern und in voller Höhe in Rechnung zu stellen oder Rechnungen für Produkte auszustellen, die in Teillieferungen geliefert wurden.
5.3. Rechnungen, die nicht innerhalb von acht Kalendertagen nach ihrem Versand per Einschreiben beanstandet werden, gelten als endgültig anerkannt.
5.4. Die Zahlung erfolgt durch Überweisung auf die auf der Rechnung angegebene Kontonummer unter Angabe des dort angegebenen Verwendungszwecks.
5.5. LABOREX RAIL behält sich das Recht vor, zu jedem Zeitpunkt vor oder nach Vertragsabschluss eine Sicherheitsleistung oder eine Vorauszahlung zu verlangen. LABOREX RAIL kann die Erfüllung des Vertrags aussetzen, bis eine solche Sicherheit geleistet oder die Vorauszahlung eingegangen ist. Sollte die Vorauszahlung verweigert werden, ist LABOREX RAIL berechtigt, den Vertrag zu kündigen, und der Kunde haftet für die daraus resultierenden Schäden, die LABOREX RAIL dadurch entstehen.
5.6. LABOREX RAIL ist berechtigt, die Auslieferung von Produkten, die sich im Zusammenhang mit den vereinbarten Leistungen im Besitz von LABOREX RAIL befinden, so lange zurückzuhalten, bis alle vom Kunden an LABOREX RAIL geschuldeten Zahlungen vollständig beglichen sind.
5.7. Bei Nichtzahlung bis zum Fälligkeitstermin (vgl. § 5.1) werden alle vom Auftraggeber geschuldeten ausstehenden Beträge sofort fällig, ungeachtet zuvor vereinbarter Zahlungsbedingungen. Auf alle unbezahlten Rechnungen fallen ab diesem Zeitpunkt automatisch Zinsen in Höhe von 12 % pro Jahr an, ohne dass es einer vorherigen Mahnung bedarf. Zudem verfallen in diesem Fall alle zuvor gewährten Rabatte.
5.8. Bei Nichtzahlung bis zum Fälligkeitstermin (vgl. Art. 5.1) hat der Auftraggeber automatisch und ohne vorherige Mahnung eine pauschale Entschädigung in Höhe von 15 % des Rechnungsbetrags zu zahlen, mindestens jedoch 50 €. Dies gilt unbeschadet des Rechts von LABOREX RAIL, Ersatz für einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen. Etwaige weitere Kosten, wie beispielsweise Gerichtskosten, sind in dieser pauschalen Entschädigung nicht enthalten und werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.
5.9. Bei verspäteter, unvollständiger oder ausbleibender Zahlung einer Rechnung zum Fälligkeitstermin werden alle ausstehenden Rechnungen sofort fällig.
6.1. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, kann LABOREX RAIL jeden seiner Verträge unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen kündigen.
6.2. Sollte der Kunde einer Verpflichtung, insbesondere Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertrag, nicht fristgerecht oder überhaupt nicht nachkommen, ist LABOREX RAIL berechtigt, ohne zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet zu sein und unbeschadet ihrer sonstigen Rechte, den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an den Auftraggeber ganz oder teilweise zu kündigen, die sofortige Zahlung aller vom Auftraggeber an LABOREX RAIL geschuldeten Beträge zu verlangen und/oder den Eigentumsvorbehalt geltend zu machen.
6.3. LABOREX RAIL ist berechtigt, den Vertrag unverzüglich und außergerichtlich zu kündigen, ohne zu Schadenersatz verpflichtet zu sein und unbeschadet seiner Rechte, wenn der Auftraggeber einen Antrag auf Zahlungsaufschub oder Insolvenz stellt oder wenn ein solches Verfahren gegen ihn eingeleitet wird, sowie in jedem Fall, in dem eine Pfändung seines gesamten oder eines Teils seines Vermögens erfolgt. In diesen Fällen werden alle in Rechnung gestellten Beträge sofort fällig.
6.4. Im Falle einer Auflösung behält sich LABOREX RAIL das Recht vor, die Produkte vom Kunden zurückzufordern. Der Kunde trägt die Kosten für Demontage, Transport und sonstige Aufwendungen im Zusammenhang mit der Rückgabe des Produkts. LABOREX RAIL erstattet dem Kunden bereits gezahlte Kaufbeträge zurück, abzüglich des in diesem Artikel genannten Schadensersatzes.
6.5. Im Falle einer Auflösung haftet der Auftraggeber automatisch und ohne vorherige Ankündigung für eine pauschale Entschädigung in Höhe von 20 % des Rechnungsbetrags, mindestens jedoch 375 €, unbeschadet des Rechts von LABOREX RAIL, Ersatz für einen höheren tatsächlich entstandenen Schaden zu verlangen.
7.1. Vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Bestimmungen oder der öffentlichen Ordnung haftet LABOREX RAIL nicht, wenn eine Nichterfüllung auf höhere Gewalt oder eine unzumutbare Belastung zurückzuführen ist. Während des Zeitraums höherer Gewalt oder einer unzumutbaren Belastung ist LABOREX RAIL je nach Situation nach eigenem Ermessen und ohne vorherige Inverzugsetzung oder gerichtliche Intervention sowie ohne Anspruch des Auftraggebers auf Schadenersatz berechtigt: (1) anzubieten, die fehlenden Produkte und/oder Komponenten durch funktional gleichwertige Alternativen zu ersetzen; (2) die Erfüllung seiner Verpflichtungen vorübergehend aussetzen; oder (3) den Kunden auffordern, die Vertragsbedingungen nach Treu und Glauben neu zu verhandeln. Sollte der Zeitraum, in dem LABOREX RAIL seine Verpflichtungen nicht erfüllen kann oder deren Erfüllung durch höhere Gewalt oder unvorhersehbare Härte erheblich behindert wird, über drei Monate hinausgeht oder wenn der Auftraggeber eine Neuverhandlung ablehnt oder eine solche Neuverhandlung nicht zu einer neuen Vereinbarung führt, haben beide Parteien das Recht, den Vertrag ohne gerichtliche Intervention und ohne jegliche Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz zu kündigen.
7.2. Die in diesem Artikel verwendeten Begriffe „höhere Gewalt“ oder „unzumutbare Belastung“ umfassen unter anderem unvorhergesehene (wirtschaftliche) Umstände, die ohne Verschulden oder direkte Beteiligung von LABOREX RAIL eintreten, wie beispielsweise Naturkatastrophen, Kriege, Aggressionsakte und Angriffe, unabhängig davon, ob diese in Belgien oder in einem anderen Land stattfinden, in dem LABOREX RAIL oder seine Lieferanten und verbundenen Unternehmen tätig sind. Dazu zählen Krankheiten, Geräteausfälle, technische Unfälle, Brände, Überschwemmungen, erhebliche Betriebsstörungen, Cyberangriffe, erzwungene Produktionskürzungen, extreme Preissteigerungen bei Materialien und/oder Rohstoffen, Engpässe bei Materialien und/oder Rohstoffen, die Nichtverfügbarkeit notwendiger Materialien und/oder Rohstoffe, Wirtschaftssanktionen gegen ein Land, in dem LABOREX RAIL oder seine Lieferanten und verbundenen Unternehmen ansässig sind, Streiks und Aussperrungen, die sowohl LABOREX RAIL als auch seine Lieferanten betreffen, sowie Transportverzögerungen oder die verspätete oder fehlerhafte Lieferung von Waren oder Materialien, wie beispielsweise Energie, Rohstoffe oder Komponenten, durch Dritte, einschließlich der Lieferanten von LABOREX RAIL. Die Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen durch den Kunden aufgrund von Insolvenz oder fehlender finanzieller Mittel gilt nicht als höhere Gewalt oder unzumutbare Härte.
7.3. Hat LABOREX RAIL bei Eintritt des Ereignisses höherer Gewalt oder einer unzumutbaren Belastung seine Verpflichtungen bereits teilweise erfüllt oder kann es diese nur teilweise erfüllen, ist es berechtigt, den bereits gelieferten oder lieferbaren Teil gesondert in Rechnung zu stellen, und der Auftraggeber ist verpflichtet, diese Rechnung so zu begleichen, als handele es sich um einen gesonderten Vertrag.
8.1. Der Auftraggeber darf einen von LABOREX RAIL angenommenen Auftrag nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von LABOREX RAIL stornieren. Unbeschadet des Rechts von LABOREX RAIL, die Erfüllung des Vertrags durchzusetzen, vereinbaren LABOREX RAIL und der Auftraggeber, dass im Falle einer Stornierung des Auftrags durch den Auftraggeber eine Stornierungsgebühr in Höhe von mindestens 30 % des Preises des stornierten Auftrags als Entschädigung für entstandene Kosten und entgangene Einnahmen zu zahlen ist. Diese Gebühr ist fällig, ohne dass LABOREX RAIL das Vorliegen oder den Umfang des Schadens nachweisen muss, und lässt das Recht von LABOREX RAIL unberührt, zusätzlichen Schadensersatz zu verlangen, sofern ein höherer Schaden nachgewiesen werden kann.
8.2. Der Kunde nimmt zur Kenntnis und erklärt sich damit einverstanden, dass eine Bestellung für maßgeschneiderte Installationen unter keinen Umständen vom Kunden storniert werden kann. Sobald LABOREX RAIL dem Kunden den Auftrag bestätigt hat (vgl. Art. 2.1), ist der Kunde stets verpflichtet, die Lieferung anzunehmen und den vollen Preis zu zahlen, sofern nicht schriftlich etwas anderes mit LABOREX RAIL vereinbart wurde.
9.1. Sofern nicht schriftlich anders vereinbart (z. B. in der Auftragsbestätigung), erfolgt die Lieferung gemäß dem ICC-INCOTERM (2020) „Ex Works“ („ab Werk“). Verweigert der Kunde die Annahme zum vereinbarten Zeitpunkt oder erschwert er diese in unzumutbarer Weise oder versäumt er es fahrlässig, die für die Lieferung erforderlichen Informationen oder Anweisungen bereitzustellen, ist LABOREX RAIL berechtigt, die Produkte auf Kosten und Gefahr des Kunden zu lagern, unbeschadet des Rechts von LABOREX RAIL, den Vertrag zu kündigen.
9.2. Die Produkte gelten als geliefert, sobald LABOREX RAIL dem Kunden mitteilt, dass die Waren – unabhängig davon, ob sie vollständig oder teilweise installiert sind – bei LABOREX RAIL oder in den Räumlichkeiten Dritter zur Abholung durch den Kunden oder zum Versand auf Wunsch des Kunden bereitstehen. Ab dem Zeitpunkt der Lieferung trägt der Kunde alle mit den gelieferten Waren verbundenen Risiken.
9.3. Sofern abweichend von Artikel 9.1 ausdrücklich vereinbart wird, dass LABOREX RAIL den Transport der Produkte übernimmt, handelt LABOREX RAIL lediglich als Vermittler, und sowohl die Kosten als auch das Risiko von Verlust, Beschädigung und Diebstahl vor, während und nach dem Transport trägt der Auftraggeber, außer in Fällen vorsätzlichen Fehlverhaltens oder Betrugs seitens LABOREX RAIL. Der Auftraggeber ist zudem für das Entladen der Produkte verantwortlich, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Muss LABOREX RAIL das Entladen vornehmen, stellt LABOREX RAIL dem Auftraggeber diese Kosten in Rechnung. Diese Bestimmung gilt unabhängig davon, ob der Auftraggeber oder einer seiner Vertreter bei der Lieferung anwesend war, und unabhängig davon, ob ein Lieferschein vom Auftraggeber oder einem seiner Vertreter unterzeichnet wurde. Die Angabe eines anderen ICC-INCOTERM (2020) in der Auftragsbestätigung von LABOREX RAIL hat keinen Einfluss auf diese Bestimmung.
9.4. Sollten sich die Parteien darauf einigen, dass LABOREX RAIL für die Installation der Produkte verantwortlich ist, muss der Auftraggeber sicherstellen, dass der Lieferort ohne Weiteres
zugänglich sind und dass während der Lieferung und der Montage Personen zur Verfügung stehen, die alle erforderlichen oder relevanten Informationen bereitstellen können, um die Montage der Produkte durch LABOREX RAIL zu erleichtern.
9.5. Die in Angeboten, Kostenvoranschlägen, Vereinbarungen oder anderweitig genannten Lieferfristen werden von LABOREX RAIL stets nach bestem Wissen und Gewissen angegeben und – vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Produkte und/oder Dienstleistungen – so genau wie möglich eingehalten. Der Kunde erkennt an, dass diese Liefertermine für Produkte und/oder Dienstleistungen, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, lediglich als Richtwerte gelten. Die Nichteinhaltung dieser vorläufigen Fristen durch LABOREX RAIL führt weder zur Auflösung des Vertrags noch berechtigt sie eine der Parteien zu Schadenersatz. Teillieferungen sind stets zulässig. Verzögert der Kunde die Zahlung bestimmter Anzahlungen auf den Kaufpreis, kann dies zu einer entsprechenden Verzögerung der Lieferfrist führen.
9.6. Sollten sich der Lieferzeitraum, der Lieferort oder die Bedingungen zum Zeitpunkt der Lieferung auf Wunsch des Kunden ändern oder sollte der Kunde unrichtige Angaben zu diesen Aspekten machen, behält sich LABOREX RAIL das Recht vor, die dadurch entstehenden Mehrkosten in Rechnung zu stellen.
9.7. Falls der Kunde LABOREX RAIL oder den Spediteur beauftragt, die Produkte in seiner Abwesenheit an einem bestimmten Ort abzustellen, erkennt der Kunde an und erklärt sich damit einverstanden, dass die Gefahr des Verlusts, der Beschädigung oder des Diebstahls der Produkte ab dem Zeitpunkt dieser Aufforderung endgültig auf den Kunden übergeht. Unter diesen Umständen haften weder LABOREX RAIL noch der Spediteur für Verlust, Beschädigung oder Diebstahl der Produkte nach deren Auslieferung.
10.1. Sollte LABOREX RAIL dem Auftraggeber eine Gewährleistung für die erbrachten oder noch zu erbringenden Dienstleistungen oder Produkte gewähren, wird dies dem Auftraggeber ausdrücklich schriftlich mitgeteilt. Ohne ausdrückliche schriftliche Mitteilung kann der Auftraggeber die Gewährleistung nicht geltend machen; seine gesetzlichen Rechte aus zwingenden Rechtsvorschriften bleiben davon jedoch unberührt.
10.2. LABOREX RAIL gewährt eine Gewährleistung für Konstruktions- oder Herstellungsfehler an seinen Produkten für einen Zeitraum von sechs (6) Monaten ab Lieferdatum, sofern im Vertrag nicht ausdrücklich ein Ausschluss dieser Gewährleistung vereinbart wurde. Für Produkte, die rund um die Uhr im Dauerbetrieb eingesetzt werden, gewährt LABOREX RAIL eine Garantie von drei (3) Monaten. Für Komponenten, die nicht von LABOREX RAIL hergestellt wurden, wie beispielsweise Einspritzpumpen, Motoren, elektrische Ausrüstung usw., richtet sich die Garantiedauer nach der Garantie, die der Hersteller LABOREX RAIL gewährt.
10.3. Sollte der Kunde einen berechtigten Gewährleistungsanspruch geltend machen, behält sich LABOREX RAIL das Recht vor, die gelieferten Produkte nach eigenem Ermessen entweder zu reparieren oder zu ersetzen, es sei denn, dies wäre für den Kunden nachweislich zwecklos. Teilt LABOREX RAIL dem Kunden mit, dass eine Reparatur vorgenommen wird, hat der Kunde die gelieferten Produkte auf eigene Kosten und Gefahr an LABOREX RAIL zurückzusenden.
10.4. Alle Gewährleistungsverpflichtungen von LABOREX RAIL erlöschen, wenn die vom Auftraggeber gerügten Mängel oder Unvollkommenheiten der gelieferten Gegenstände auf (i) eine unsachgemäße, nachlässige oder unfachmännische Nutzung oder Handhabung der Gegenstände durch den Auftraggeber, dessen Mitarbeiter oder Dritte, (ii) einer Änderung der gelieferten Gegenstände durch den Kunden, dessen Mitarbeiter oder Dritte ohne Zustimmung von LABOREX RAIL oder (iii) äußeren Einflüssen wie beispielsweise, aber nicht beschränkt auf, Brand- oder Wasserschäden.
11.1. Die maximale Haftung von LABOREX RAIL darf den vereinbarten Preis des Produkts, das den Schaden verursacht hat oder beschädigt wurde, nicht übersteigen. Im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung übersteigt die maximale Haftung von LABOREX RAIL nicht den Betrag, der in den 30 Tagen vor dem Vorfall an LABOREX RAIL für die erbrachte Dienstleistung gezahlt wurde.
11.2. LABOREX RAIL haftet nicht für Folgen, Auswirkungen oder Schäden, die dem Nutzer, Dritten oder deren Eigentum aufgrund der gelieferten, installierten und/oder transportierten Produkte oder der erbrachten Dienstleistungen entstehen könnten. Der Verkauf und die Erbringung der Dienstleistungen erfolgen auf Bestellung und auf Risiko des Kunden, der für etwaige Unfälle und Verstöße verantwortlich bleibt. Darüber hinaus haftet der Kunde und stellt LABOREX RAIL von jeglichen Schäden (einschließlich Brandschäden) frei, die durch die Produkte verursacht werden.
11.3. LABOREX RAIL übernimmt keine Gewähr für die Qualität seiner Produkte, wenn diese einer unsachgemäßen Nutzung, mangelnder Wartung oder Änderungen an Bauteilen ausgesetzt sind oder wenn sie vom Kunden (de-)montiert oder repariert wurden.
11.4. Sofern kein betrügerisches oder vorsätzliches Fehlverhalten seitens LABOREX RAIL vorliegt, haftet LABOREX RAIL nicht für Neben- oder Folgeschäden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Sachschäden, finanzielle Verluste, entgangenen Gewinn, Personalkosten, Schäden gegenüber Dritten, Umsatzausfälle, Reputationsschäden sowie Datenverluste. Der Kunde verzichtet hiermit auf jegliche Ansprüche gegenüber LABOREX RAIL, seinen verbundenen Unternehmen und/oder seinen Vertretern in Bezug auf solche Angelegenheiten.
12.1. Unmittelbar nach Erhalt der Produkte hat der Kunde sorgfältig zu prüfen, ob die erhaltene Menge mit der bestellten Menge übereinstimmt und ob das Produkt den vereinbarten Spezifikationen entspricht. Reklamationen bezüglich der Menge, der (Nicht-)Konformität oder des Zustands der gelieferten Produkte müssen LABOREX RAIL innerhalb von zwei Kalendertagen nach Erhalt der Sendung per Einschreiben mitgeteilt werden, andernfalls erlischt das Reklamationsrecht. Ungeachtet des Vorstehenden gilt die Unterzeichnung des
Eine Empfangsbestätigung gilt in jedem Fall als Annahme der Lieferung.
12.2. Jegliche Reklamationen bezüglich Mängeln (einschließlich solcher, die unter eine direkt mit dem Kunden ausgehandelte Garantie des Herstellers oder Lieferanten fallen) müssen LABOREX RAIL formell per begründeten Einschreibebrief gemeldet werden. Um den Verlust des Reklamationsrechts zu vermeiden, müssen Reklamationen wegen sichtbarer Mängel innerhalb von acht Kalendertagen nach Erhalt der Produkte und Reklamationen wegen versteckter Mängel innerhalb von acht (8) Kalendertagen nach deren Feststellung eingereicht werden. Die Nutzung oder ein anschließender Weiterverkauf der Produkte schließt jegliche mögliche Haftung von LABOREX RAIL aus. Ansprüche wegen versteckter Mängel müssen innerhalb von fünfzehn (15) Kalendertagen nach Entdeckung des Mangels oder nachdem dieser vernünftigerweise hätte entdeckt werden müssen, geltend gemacht werden. Reklamationen und/oder Streitigkeiten jeglicher Art berechtigen den Kunden weder dazu, die Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber LABOREX RAIL auszusetzen, noch dazu, die gesamte Bestellung oder Lieferung zu stornieren. Ist die Reklamation begründet, übersteigt die maximale Haftung von LABOREX RAIL in keinem Fall den vereinbarten Preis der jeweiligen Produktlieferung.
13.1. Alle von LABOREX RAIL zu liefernden und gelieferten Produkte bleiben unter allen Umständen Eigentum von LABOREX RAIL, bis der Kunde alle ausstehenden Forderungen von LABOREX RAIL beglichen hat, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Bezahlung der Produkte.
13.2. Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte mit der gebotenen Sorgfalt zu lagern und deutlich als Eigentum von LABOREX RAIL zu kennzeichnen.
13.3. Der Kunde ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte in irgendeiner Weise zu verpfänden, zu belasten oder das Eigentum daran zu übertragen, bis das vollständige Eigentum auf ihn übergegangen ist; ausgenommen hiervon ist die Veräußerung im Rahmen des normalen Geschäftsbetriebs des Kunden.
13.4. In allen Fällen, in denen dies erforderlich ist – einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Insolvenz des Kunden oder den Fall, dass ein Dritter die Pfändung der Produkte androht oder bereits vollzogen hat –, ist der Kunde verpflichtet, diese Dritten (z. B. einen Insolvenzverwalter oder Gläubiger) per Einschreiben über die Eigentumsrechte von LABOREX RAIL in Kenntnis zu setzen. Der Kunde hat LABOREX RAIL unverzüglich per Einschreiben über solche Umstände in Kenntnis zu setzen.
13.5. Sollte der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber LABOREX RAIL nicht nachkommen oder sollte LABOREX RAIL berechtigten Grund zu der Befürchtung haben, dass der Auftraggeber diesen Verpflichtungen nicht nachkommen wird, ist LABOREX RAIL berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte zurückzunehmen. Der Auftraggeber verpflichtet sich – gegebenenfalls im Namen eines Dritten (Käufers) oder Besitzers – auf erstes Anfordern von LABOREX RAIL den Standort der Produkte offenzulegen und die Produkte auf Kosten und Gefahr des Kunden LABOREX RAIL zur Verfügung zu stellen, sollte LABOREX RAIL dies verlangen. LABOREX RAIL wird hiermit ein unwiderruflicher Auftrag zur Rücknahme sowie ein Befugnis zum Betreten der hierfür erforderlichen Räumlichkeiten erteilt. Bei der Rückholung erhält der Auftraggeber eine Entschädigung in Höhe des Marktwerts der Produkte, der den ursprünglich mit LABOREX RAIL vereinbarten Preis nicht übersteigt, abzüglich etwaiger Kosten, die LABOREX RAIL im Zuge der Rückholung entstanden sind.
14.1. Die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und des Vertrags sind, soweit möglich, so auszulegen, dass sie nach geltendem Recht gültig und durchsetzbar sind.
14.2. Die (teilweise) Unwirksamkeit, Undurchsetzbarkeit, Unanwendbarkeit oder Undurchführbarkeit einer Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des Vertrags berührt nicht die Wirksamkeit oder Anwendbarkeit der übrigen Bestimmungen.
14.3. Die Vertragsparteien werden sich bemühen, jede Bestimmung, die sich als ungültig, undurchsetzbar, nicht anwendbar oder undurchführbar erweist, durch eine Klausel zu ersetzen, die den Absichten der Vertragsparteien entspricht.
15.1. Alle mit LABOREX RAIL geschlossenen Verträge sowie alle damit zusammenhängenden Streitigkeiten unterliegen ausschließlich belgischem Recht unter Ausschluss des Wiener Kaufrechtsübereinkommens.
15.2. Bei Streitigkeiten, die sich aus dem Vertrag oder diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die integraler Bestandteil desselben sind, ergeben, sind ausschließlich die zuständigen Gerichte des Gerichtsbezirks Antwerpen, Abteilung Turnhout, zuständig.